Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1976,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11,

Inkrafttretensdatum

01.10.1976

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

ARTIKEL 11

Ordnungsmäßigkeit und Sicherheit des Eisenbahnbetriebes und -verkehrs

  1. Absatz einsBei der Durchführung des Dienstes in fahrenden Zügen auf der Anschlußgrenzstrecke haben die Bediensteten der ÖBB die Bestimmungen ihres Staates zur Regelung dieses Dienstes anzuwenden.
  2. Absatz 2Allfällige im fahrenden Zug auf einer Anschlußgrenzstrecke von den genannten Bediensteten festgestellte Verstöße gegen die Ordnungsmäßigkeit und Sicherheit des Eisenbahnbetriebes und – verkehrs sind der zuständigen örtlichen italienischen Dienststelle in dem in Betracht kommenden Gemeinschaftsbahnhof zur Regelung im Sinne der geltenden Gesetze und Bestimmungen der Italienischen Republik zur Kenntnis zu bringen.

Schlagworte

Eisenbahnverkehr

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2019

Gesetzesnummer

10011482

Dokumentnummer

NOR40003381