Absatz einsBei der Durchführung des Dienstes in fahrenden Zügen auf der Anschlußgrenzstrecke haben die Bediensteten der ÖBB die Bestimmungen ihres Staates zur Regelung dieses Dienstes anzuwenden.
Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen
Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1976,
Vertrag – Italien
Artikel 11,
01.10.1976
99/05 Eisenbahnen
Eisenbahnverkehr
15.10.2019
10011482
NOR40003381