Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1976,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7,

Inkrafttretensdatum

01.10.1976

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

ARTIKEL 7

Erweiterter Zugförderungs- und Zugbegleitdienst

Die ÖBB und die FS können vereinbaren, daß der Zugförderungs- oder Zugbegleitdienst über den Gemeinschaftsbahnhof hinaus in einer oder beiden Richtungen von den ÖBB oder den FS mit eigenen Triebfahrzeugen und mit eigenen Bediensteten besorgt wird. Dabei sind die den Zugförderungs- und Zugbegleitdienst betreffenden Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere die der Artikel 13 Absätze 3, 4, 9 und 10, 15 Absatz 1, 16, 17, 18 Absätze 2, 3 und 4, 19 Absatz 3 und 22, entsprechend anzuwenden.

Schlagworte

Zugförderungsdienst

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2019

Gesetzesnummer

10011482

Dokumentnummer

NOR40003377