Kurztitel

Regelung des Walfischfanges

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1936,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

01.04.1936

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Text

Artikel 21.

Das vorliegende Abkommen wird vom Generalsekretär des Völkerbundes eingetragen werden, sobald es in Kraft getreten ist.

Urkund dessen haben die vorerwähnten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Genf am 24. September 1931 in einem einzigen Exemplar, das in den Archiven des Sekretariats des Völkerbundes verwahrt werden wird und von dem eine beglaubigte Gleichschrift allen Mitgliedern des Völkerbundes und den Nichtmitgliedstaaten übermittelt werden wird.

(Folgen die Unterschriften.)

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2025

Gesetzesnummer

10010224

Dokumentnummer

NOR40003370