Regelung des Walfischfanges
Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1936,
Vertrag – Multilateral
Artikel 21
01.04.1936
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Das vorliegende Abkommen wird vom Generalsekretär des Völkerbundes eingetragen werden, sobald es in Kraft getreten ist.
Urkund dessen haben die vorerwähnten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Genf am 24. September 1931 in einem einzigen Exemplar, das in den Archiven des Sekretariats des Völkerbundes verwahrt werden wird und von dem eine beglaubigte Gleichschrift allen Mitgliedern des Völkerbundes und den Nichtmitgliedstaaten übermittelt werden wird.
(Folgen die Unterschriften.)
01.04.2025
10010224
NOR40003370