Regelung des Walfischfanges
Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1936,
Vertrag – Multilateral
Artikel 19
01.04.1936
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
1. Das vorliegende Abkommen wird nach Ablauf eines Zeitraumes von drei Jahren, gerechnet vom Tage seines Inkrafttretens, gekündigt werden können.
Ziffer 2 Die Kündigung des Abkommens geschieht durch eine schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär des Völkerbundes, der alle Mitglieder des Völkerbundes und die Nichtmitgliedstaaten von jeder solchen Mitteilung sowie vom Tage ihres Einlangens benachrichtigen wird.
Ziffer 3 Die Kündigung wird sechs Monate nach Erhalt der Mitteilung wirksam werden.
01.04.2025
10010224
NOR40003368