Kurztitel

Regelung des Walfischfanges

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1936,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.04.1936

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Text

Artikel 16.

Ab 1. April 1932 wird jedes Mitglied des Völkerbundes und jeder Nichtmitgliedstaat, in dessen Namen das Abkommen zu diesem Zeitpunkt nicht bereits unterzeichnet worden ist, dem Abkommen beitreten können.

Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär des Völkerbundes hinterlegt werden, der von der Hinterlegung und ihrem Datum allen Mitgliedern des Völkerbundes und den Nichtmitgliedstaaten Mitteilung machen wird.

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2025

Gesetzesnummer

10010224

Dokumentnummer

NOR40003365