Regelung des Walfischfanges
Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1936,
Vertrag – Multilateral
Artikel 16
01.04.1936
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Ab 1. April 1932 wird jedes Mitglied des Völkerbundes und jeder Nichtmitgliedstaat, in dessen Namen das Abkommen zu diesem Zeitpunkt nicht bereits unterzeichnet worden ist, dem Abkommen beitreten können.
Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär des Völkerbundes hinterlegt werden, der von der Hinterlegung und ihrem Datum allen Mitgliedern des Völkerbundes und den Nichtmitgliedstaaten Mitteilung machen wird.
01.04.2025
10010224
NOR40003365