Regelung des Walfischfanges
Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1936,
Vertrag – Multilateral
Artikel 15
01.04.1936
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Dieses Abkommen wird ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Völkerbundes hinterlegt werden, der von der Hinterlegung allen Mitgliedern des Völkerbundes und den Nichtmitgliedstaaten unter Angabe des Datums der Hinterlegung Mitteilung machen wird.
01.04.2025
10010224
NOR40003364