Regelung des Walfischfanges
Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1936,
Vertrag – Multilateral
Artikel 13
01.04.1936
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Die Verpflichtung eines jeden der Hohen Vertragschließenden Teile, Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens auf seinem Gebiet und in seinen Territorialgewässern sowie durch seine Schiffe zu treffen, wird sich auf diejenigen seiner Landgebiete, auf die das Übereinkommen Anwendung findet, und auf die anschließenden Territorialgewässer sowie die in diesen Gebieten eingetragenen Schiffe beschränken.
01.04.2025
10010224
NOR40003362