Regelung des Walfischfanges
Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1936,
Vertrag – Multilateral
Artikel 12
01.04.1936
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile wird die statistischen Mitteilungen über den Walfischfang, soweit er auf seinem Hoheitsgebiet stattfindet, dem Internationalen Bureau für Walfischstatistik in Oslo bekanntgeben. Die eingesendeten Mitteilungen haben mindestens die im Artikel 10 bezeichneten Angaben und überdies folgende zu enthalten: 1. den Namen und die Tonnage jeder schwimmenden Betriebsstätte, 2. die Zahl und die Gesamttonnage der Walfischfängerschiffe, 3. eine Liste der Landstationen, die während der in Betracht kommenden Zeit in Betrieb standen. Diese Mitteilungen werden in angemessenen Zeiträumen, die ein Jahr nicht übersteigen, geliefert werden.
01.04.2025
10010224
NOR40003361