Regelung des Walfischfanges
Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1936,
Vertrag – Multilateral
Artikel 11
01.04.1936
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Die Hohen Vertragschließenden Teile werden von allen ihrer Staatshoheit unterstehenden Betriebsstätten, gleichviel ob schwimmend oder auf festem Land errichtet, Angaben über die Zahl der in den einzelnen Betriebsstätten verarbeiteten Walfische jeder Gattung und die aus ihnen gewonnenen Mengen von Tran jeder Gattung, von Mehl, Dünger und anderen Nebenerzeugnissen abverlangen.
01.04.2025
10010224
NOR40003360