Datum des Fanges;
Regelung des Walfischfanges
Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1936,
Vertrag – Multilateral
Artikel 10
01.04.1936
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
1. Die Hohen Vertragschließenden Teile werden von den unter ihrer Flagge fahrenden Walfischfängern möglichst genaue Meldungen biologischer Art über jeden gefangenen Wal, und zwar jedenfalls über folgende Punkte, zu erhalten haben:
Ziffer 2 Unter Länge im Sinne der Buchstaben e) und f) dieses Artikels wird jene verstanden, die der Geraden vom vordersten Teile des Maules bis zum Einschnitt der Schwanzflosse entspricht.
01.04.2025
10010224
NOR40003359