Regelung des Walfischfanges
Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1936,
Vertrag – Multilateral
Artikel 7
01.04.1936
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Die Schützen und Besatzungen der Walfischfängerschiffe werden derart angeworben werden, daß ihre Entlohnung, soweit sie vom Ergebnis der Jagd abhängig ist, zum großen Teil nach Umständen, wie Größe, Art, Wert der gefangenen Wale und Menge des gewonnenen Tranes, und nicht nur nach der Zahl der gefangenen Walfische bemessen wird.
01.04.2025
10010224
NOR40003356