Kurztitel

Regelung des Walfischfanges

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1936,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.04.1936

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Text

Artikel 7.

Die Schützen und Besatzungen der Walfischfängerschiffe werden derart angeworben werden, daß ihre Entlohnung, soweit sie vom Ergebnis der Jagd abhängig ist, zum großen Teil nach Umständen, wie Größe, Art, Wert der gefangenen Wale und Menge des gewonnenen Tranes, und nicht nur nach der Zahl der gefangenen Walfische bemessen wird.

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2025

Gesetzesnummer

10010224

Dokumentnummer

NOR40003356