Kurztitel

Regelung des Walfischfanges

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1936,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.04.1936

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Text

Artikel 6.

Die Körper der gefangenen Wale müssen möglichst vollständig ausgewertet werden, insbesondere:

Ziffer eins muß der Tran durch Kochen oder auf andere Weise aus dem gesamten Walrat, dann aus dem Kopf und der Zunge und schließlich aus dem Schwanz bis zum After gewonnen werden.

Die Vorschriften dieses Absatzes gelten nur bezüglich derjenigen Körper oder Körperteile, die nicht zur Verwendung als Nahrungsmittel bestimmt sind.

Ziffer 2 Jede Betriebsstätte, sei sie schwimmend oder nicht, die zur Verarbeitung der Walfische dient, muß mit den nötigen Einrichtungen zur Gewinnung des Tranes aus dem Walrat, dem Fleisch und den Knochen versehen sein.

Ziffer 3 Wenn Walfische gelandet wurden, sind geeignete Maßnahmen zur Verarbeitung der Rückstände nach Gewinnung des Tranes zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2025

Gesetzesnummer

10010224

Dokumentnummer

NOR40003355