Kurztitel

Regelung des Walfischfanges

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1936,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.04.1936

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Text

Artikel 3.

Das vorliegende Abkommen findet keine Anwendung auf die an den Küsten der Gebiete der Hohen Vertragschließenden Teile lebenden Einwohner, vorausgesetzt,

Ziffer eins daß sie nur Kähne, Pirogen und andere kleine ausschließlich bei den Einwohnern übliche Fahrzeuge benützen, die nur mit Segel oder Ruder fortbewegt werden;

Ziffer 2 daß sie keine Feuerwaffen gebrauchen;

Ziffer 3 daß sie nicht im Dienst von Personen stehen, die nicht zu den Einwohnern gehören;

Ziffer 4 daß sie nicht verpflichtet sind, ihre Beute Dritten abzuliefern.

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2025

Gesetzesnummer

10010224

Dokumentnummer

NOR40003352