Regelung des Walfischfanges
Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1936,
Vertrag – Multilateral
Artikel 3
01.04.1936
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Das vorliegende Abkommen findet keine Anwendung auf die an den Küsten der Gebiete der Hohen Vertragschließenden Teile lebenden Einwohner, vorausgesetzt,
Ziffer eins daß sie nur Kähne, Pirogen und andere kleine ausschließlich bei den Einwohnern übliche Fahrzeuge benützen, die nur mit Segel oder Ruder fortbewegt werden;
Ziffer 2 daß sie keine Feuerwaffen gebrauchen;
Ziffer 3 daß sie nicht im Dienst von Personen stehen, die nicht zu den Einwohnern gehören;
Ziffer 4 daß sie nicht verpflichtet sind, ihre Beute Dritten abzuliefern.
01.04.2025
10010224
NOR40003352