Die vertragschließenden Regierungen sind darüber einig, daß Erdöl-Magazinierungsanstalten, Pipe-Lines und andere derartige Anstalten den Produktions- und Transportunternehmungen gleichgehalten werden.
Handelsübereinkommen
Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1923,
Anlage 4,
15.01.1923
Schlußprotokoll zu Beilage C.