Kurztitel

Handelsübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1923,

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4,

Inkrafttretensdatum

15.01.1923

Text

Schlußprotokoll zu Beilage C.

  1. Ziffer eins
    Die vertragschließenden Regierungen sind darüber einig, daß Erdöl-Magazinierungsanstalten, Pipe-Lines und andere derartige Anstalten den Produktions- und Transportunternehmungen gleichgehalten werden.
  2. Ziffer 2
    Die Regierungen der vertragschließenden Staaten sichern sich gegenseitig zu, die etwa zur Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Anweisungen an die in Betracht kommenden Behörden und Ämter mit tunlichster Beschleunigung zu erlassen.
  3. Ziffer 3
    Die Regierungen der vertragschließenden Staaten nehmen in Aussicht, etwa auftauchende Meinungsverschiedenheiten durch beiderseitige Delegierte im Wege mündlicher Verhandlungen auszutragen, insbesondere in jenen Fällen, in denen die Kosten von den beteiligten Gesellschaften getragen werden.