Handelsübereinkommen
Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1923,
Artikel 23,
15.01.1923
Artikel 23.
Es besteht Einverständnis darüber, daß das Übereinkommen betreffend die Produktions- und Transportunternehmungen (Beilage C) einen integrierenden Bestandteil des vorliegenden Übereinkommens bildet.