Kurztitel

Handelsübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1923,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21,

Inkrafttretensdatum

15.01.1923

Text

Artikel 21.

Die beiden vertragschließenden Teile verpflichten sich, ein Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten staatlichen Abgaben und hinsichtlich der gegenseitigen Rechtshilfe in Steuerangelegenheiten abzuschließen.