Handelsübereinkommen
Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1923,
Artikel 21,
15.01.1923
Artikel 21.
Die beiden vertragschließenden Teile verpflichten sich, ein Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten staatlichen Abgaben und hinsichtlich der gegenseitigen Rechtshilfe in Steuerangelegenheiten abzuschließen.