in jenen Fällen, in denen nach Artikel 10 dieses Vertrages das Verbot der Durchfuhr zulässig ist;
Handelsübereinkommen
Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1923,
Artikel 9,
15.01.1923
Artikel 9.
Die beiden vertragschließenden Teile kommen überein, daß eine Beschränkung des gegenseitigen Handels zwischen den Gebieten der beiden Teile durch Ein- und Ausfuhrverbote nur in den nachstehenden Fällen stattfinden darf:
Die beiden vertragschließenden Teile werden bei der gegenseitigen Ein- oder Ausfuhr keinerlei Verbote oder Beschränkungen erlassen oder beibehalten, die nicht in der gleichen Weise bei der Ein- oder Ausfuhr derselben Waren im Verkehre mit einem anderen Lande zur Anwendung kommen.