(2)Absatz 2,Die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen richtet sich grundsätzlich nach der zuletzt gemäß § 15 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, festgestellten Anzahl der Wahlberechtigten in jener Dienststelle (§ 2 Abs. 3 B-BSG), für die eine Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen ist. Wenn seit den zuletzt erfolgten Personalvertretungswahlen eine wesentliche Organisationsänderung (zB Zusammenlegung von Dienststellen) eingetreten ist, hat der Dienstgeber dies bei der Feststellung der zu bestellenden Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen entsprechend zu berücksichtigen.Die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen richtet sich grundsätzlich nach der zuletzt gemäß Paragraph 15, Absatz 2, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, festgestellten Anzahl der Wahlberechtigten in jener Dienststelle (Paragraph 2, Absatz 3, B-BSG), für die eine Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen ist. Wenn seit den zuletzt erfolgten Personalvertretungswahlen eine wesentliche Organisationsänderung (zB Zusammenlegung von Dienststellen) eingetreten ist, hat der Dienstgeber dies bei der Feststellung der zu bestellenden Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen entsprechend zu berücksichtigen.