Protokoll über militärische Pflichten in gewissen Fällen von doppelter Staatsangehörigkeit
Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1958,
Vertrag – Multilateral
Artikel eins
26.10.1958
49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit
Wer zwei oder mehr Staaten angehört, im Gebiet eines dieser Staaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und mit diesem Staat tatsächlich am meisten verbunden ist, wird in jedem anderen Heimatstaat von allen militärischen Pflichten befreit.
Eine solche Befreiung kann den Verlust der Staatsangehörigkeit in jedem dieser anderen Staaten zur Folge haben.
01.09.2026
10005252
NOR40003132