Kurztitel

Protokoll über militärische Pflichten in gewissen Fällen von doppelter Staatsangehörigkeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1958,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

26.10.1958

Index

49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit

Text

Artikel 1.

Wer zwei oder mehr Staaten angehört, im Gebiet eines dieser Staaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und mit diesem Staat tatsächlich am meisten verbunden ist, wird in jedem anderen Heimatstaat von allen militärischen Pflichten befreit.

Eine solche Befreiung kann den Verlust der Staatsangehörigkeit in jedem dieser anderen Staaten zur Folge haben.

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2026

Gesetzesnummer

10005252

Dokumentnummer

NOR40003132