Bausparen gemäß Paragraph 108, EStG 1988
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 515 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2010,
Paragraph 3,
31.12.1999
30.06.2010
Die Bausparkasse hat einmal jährlich auf Grund der vorgelegten Abgabenerklärungen (§ 2) bis zum 15. Jänner des Folgejahres den Antrag auf Prämienerstattung an die jeweilige Finanzlandesdirektion zu stellen. Eine einmalige Korrekturmeldung hat bis zum 30. Juni des Folgejahres zu erfolgen.