Kontingenterlaubnis-Vergabeverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 519 aus 1999,
Paragraph 4
01.01.2000
Die Gesamtzahl der zu vergebenden Kontingenterlaubnisse ergibt sich aus den jeweiligen zwischenstaatlichen Vereinbarungen; die jeweils zur Verfügung stehenden Kontingenterlaubnisse sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu vergeben.