Kurztitel

Kontingenterlaubnis-Vergabeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 519 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Text

Anzahl der Kontingenterlaubnisse

Paragraph 4,

Die Gesamtzahl der zu vergebenden Kontingenterlaubnisse ergibt sich aus den jeweiligen zwischenstaatlichen Vereinbarungen; die jeweils zur Verfügung stehenden Kontingenterlaubnisse sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu vergeben.