Kurztitel

Kontingenterlaubnis-Vergabeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 519 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Text

1. Abschnitt
Allgemeines

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die Vergabe von Kontingenterlaubnissen im Sinne des Güterbeförderungsgesetzes, ausgenommen CEMT-Genehmigungen und Kontingenterlaubnisse, die gemäß zwischenstaatlicher Vereinbarungen im Rahmen von Belohnungskontingenten direkt an Unternehmer zu vergeben sind.
  2. Absatz 2,Kontingenterlaubnisse sind insbesondere Einzelgenehmigungen einschließlich Ökopunktefahrten und Dauergenehmigungen.
  3. Absatz 3,Als Unternehmer im Sinne dieser Verordnung gilt, wer
    1. Ziffer eins
      Inhaber einer Konzession gemäß Paragraph 3, Güterbeförderungsgesetz ist, oder
    2. Ziffer 2
      Werkverkehr im Sinne des Paragraph 10, Güterbeförderungsgesetz betreibt.