Individualpauschalierung von Betriebsausgaben, Werbungskosten und Vorsteuern
BGBl. II Nr. 230/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
V
§ 8
29.12.1999
31.12.2018
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag; 32/04 Steuern vom Umsatz
(1) Die Anwendung der Pauschalierung gemäß § 2 ist nur dann zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen gemeinsam vorliegen:
1. | In den Kalenderjahren 1997, 1998 und 1999 wurde die Betätigung jeweils während des gesamten Kalenderjahres ausgeübt. | |||||||||
2. | In den Kalenderjahren 1997, 1998 und 1999 sind tatsächlich Betriebsausgaben oder Werbungskosten angefallen. | |||||||||
3. | Die Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind jeweils in den Jahren 1997, 1998 und 1999 in voller Höhe nach den tatsächlichen Verhältnissen angesetzt worden. | |||||||||
4. | Die sich jeweils für die Jahre 1997, 1998 und 1999 aus dem Verhältnis von Betriebsausgaben oder Werbungskosten einerseits und Umsätzen andererseits ergebenden Prozentsätze übersteigen den durchschnittlichen Prozentsatz im Sinne des § 2 Abs. 1 um nicht mehr als 20%. | |||||||||
5. | Die Betriebsausgaben oder Werbungskosten jeweils der Jahre 1997, 1998 und 1999 übersteigen das arithmetische Mittel der jeweils in diesen Jahren angefallenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten (§ 2 Abs. 1) um nicht mehr als 20%. | |||||||||
6. | Es besteht jeweils für die Jahre 1997, 1998 und 1999 keine Buchführungspflicht und es werden auch nicht freiwillig Bücher geführt, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 ermöglichen. | |||||||||
7. | Es besteht für das Kalenderjahr, für das die Pauschalierung angewendet wird, keine Buchführungspflicht und es werden auch nicht freiwillig Bücher geführt, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 ermöglichen. | |||||||||
8. | Die Umsätze (§ 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung) einschließlich der Umsätze aus einer Tätigkeit im Sinne der §§ 22 und 28 des Einkommensteuergesetzes 1988 in den Jahren 1997, 1998 und 1999 betragen jeweils nicht mehr als 5 Millionen Schilling. | |||||||||
9. | Es geht aus einer der Abgabenbehörde vorgelegten Beilage hervor, daß der Steuerpflichtige von dieser Pauschalierung Gebrauch macht. Der Steuerpflichtige hat in der Beilage die Berechnungsgrundlagen darzustellen. |
(2) Die Anwendung der Pauschalierung gemäß § 6 ist nur dann zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen gemeinsam vorliegen:
1. | In den Kalenderjahren 1997, 1998 und 1999 wurde die Betätigung jeweils während des gesamten Kalenderjahres ausgeübt. | |||||||||
2. | In den Kalenderjahren 1997, 1998 und 1999 sind tatsächlich Vorsteuern angefallen. | |||||||||
3. | Die Vorsteuern sind jeweils in den Jahren 1997, 1998 und 1999 in voller Höhe nach den tatsächlichen Verhältnissen angesetzt worden. | |||||||||
4. | Die sich jeweils für die Jahre 1997, 1998 und 1999 aus dem Verhältnis von Vorsteuern einerseits und Umsätzen andererseits ergebenden Prozentsätze übersteigen den durchschnittlichen Prozentsatz im Sinne des § 6 Abs. 1 um nicht mehr als 20%. | |||||||||
5. | Die Vorsteuern jeweils der Jahre 1997, 1998 und 1999 übersteigen das arithmetische Mittel der jeweils in diesen Jahren angefallenen Vorsteuern (§ 6 Abs. 1) um nicht mehr als 20%. | |||||||||
6. | Es besteht jeweils für die Jahre 1997, 1998 und 1999 keine Buchführungspflicht und es werden auch nicht freiwillig Bücher geführt, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 ermöglichen. | |||||||||
7. | Es besteht für das Kalenderjahr, für das die Pauschalierung angewendet wird, keine Buchführungspflicht und es werden auch nicht freiwillig Bücher geführt, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 ermöglichen. | |||||||||
8. | Die Umsätze (§ 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung) einschließlich der Umsätze aus einer Tätigkeit im Sinne der §§ 22 und 28 des Einkommensteuergesetzes 1988 in den Jahren 1997, 1998 und 1999 betragen jeweils nicht mehr als 5 Millionen Schilling. | |||||||||
9. | Es geht aus einer der Abgabenbehörde vorgelegten Beilage hervor, daß der Steuerpflichtige von dieser Pauschalierung Gebrauch macht. Der Steuerpflichtige hat in der Beilage die Berechnungsgrundlagen darzustellen. |
29.10.2018
10005149
NOR40002660