Österreichisch-türkisches Clearingübereinkommen
Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1936,
Artikel eins
21.07.1934
Die Regelung von Zahlungen, die aus dem Warenaustausch zwischen Österreich und der Türkei, aus dem Fremdenverkehr, aus dem Zinsendienst für die von einem der Hohen vertragschließenden Teile ausgegebenen und im Besitz von Angehörigen des andern Landes befindlichen Effekten, usw. stammen, wird im Wege der Kompensation auf die in den folgenden Artikeln angegebene Art vorgenommen werden.