Beglaubigungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 494 aus 1999,
Paragraph eins
01.01.2000
Von der in Paragraph 18, Absatz 4, AVG vorgesehenen Möglichkeit, schriftliche Ausfertigungen der Behörden durch die Kanzlei beglaubigen zu lassen, kann nur bei den Behörden Gebrauch gemacht werden, für die ein geregelter, ständiger Kanzleidienst eingerichtet ist.