Kurztitel

Beglaubigungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 494 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Text

Kanzlei

Paragraph eins,

Von der in Paragraph 18, Absatz 4, AVG vorgesehenen Möglichkeit, schriftliche Ausfertigungen der Behörden durch die Kanzlei beglaubigen zu lassen, kann nur bei den Behörden Gebrauch gemacht werden, für die ein geregelter, ständiger Kanzleidienst eingerichtet ist.