Absatz eins,Krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende und biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 dürfen nicht verwendet werden, wenn ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erreicht werden kann
- Ziffer einsmit nicht gefährlichen Arbeitsstoffen oder, sofern dies nicht möglich ist,
- Ziffer 2mit Arbeitsstoffen, die weniger gefährliche Eigenschaften aufweisen.