Kurztitel

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

01.06.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Text

Ersatz und Verbot von gefährlichen Arbeitsstoffen

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende und biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 dürfen nicht verwendet werden, wenn ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erreicht werden kann
    1. Ziffer eins
      mit nicht gefährlichen Arbeitsstoffen oder, sofern dies nicht möglich ist,
    2. Ziffer 2
      mit Arbeitsstoffen, die weniger gefährliche Eigenschaften aufweisen.
  2. Absatz 2,Mit besonderen Gefahren verbundene Verfahren bei der Verwendung von in Absatz eins, genannten Arbeitsstoffen dürfen nicht angewendet werden, wenn durch Anwendung eines anderen Verfahrens, bei dem die von der Verwendung des Arbeitsstoffes ausgehenden Gefahren verringert werden können, ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erzielt werden kann.
  3. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 gelten auch für die in den Absatz eins und 2 nicht genannten gefährlichen Arbeitsstoffe, sofern der damit verbundene Aufwand vertretbar ist.
  4. Absatz 4,Im Zweifelsfall entscheidet der Leiter der Zentralstelle auf Antrag des Arbeitsinspektorates oder des Dienststellenleiters, ob die Verwendung eines bestimmten Arbeitsstoffes oder die Anwendung eines bestimmten Arbeitsverfahrens nach den Absatz eins, oder 2 zulässig ist, wobei der jeweilige Stand der Technik und die jeweils aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen sind.
  5. Absatz 5,Die beabsichtigte Verwendung von krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Arbeitsstoffen ist dem Arbeitsinspektorat schriftlich zu melden.
  6. Absatz 6,(Tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem BG, die die Meldung von biologischen Arbeitsstoffen regelt, in Kraft vergleiche Paragraph 99, Absatz eins,).
  7. Absatz 7,Auf Verlangen des Arbeitsinspektorates hat der Dienstgeber schriftlich darzulegen, aus welchen Gründen ein in Absatz eins, angeführter Arbeitsstoff verwendet wird und unter Vorlage von Unterlagen über die Ergebnisse seiner Untersuchungen zu begründen, warum ein Ersatz im Sinne der Absatz eins, oder 2 nicht möglich ist.