Übereinkommen über das Verbot der doppelten Strafverfolgung
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2000,
Vertrag – Multilateral
Artikel 9,
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
Das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten Belgiens notifiziert allen Mitgliedstaaten jede Unterzeichnung, Hinterlegung von Urkunden, Erklärung oder Notifikation.
Das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten Belgiens übermittelt der Regierung jedes Mitgliedstaates eine beglaubigte Abschrift.
GESCHEHEN zu Brüssel am fünfundzwanzigsten Mai neunzehnhundertsiebenundachtzig in allen Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaften, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Ministeriums der Auswärtigen Angelegenheiten Belgiens hinterlegt wird.
14.10.2022
20000287
NOR40002529