Kurztitel

Übereinkommen über das Verbot der doppelten Strafverfolgung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2000,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7,

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Beachte

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Text

Artikel 7

  1. Absatz einsDieses Übereinkommen steht jedem Staat, der Mitglied der Europäischen Gemeinschaften wird, zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten Belgiens hinterlegt.
  2. Absatz 2Dieses Übereinkommen tritt für jeden Staat, der ihm beitritt, 90 Tage nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2022

Gesetzesnummer

20000287

Dokumentnummer

NOR40002527