Übereinkommen über das Verbot der doppelten Strafverfolgung
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2000,
Vertrag – Multilateral
Artikel 5,
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
Die vorstehenden Bestimmungen stehen der Anwendung weitergehender innerstaatlicher Bestimmungen über die Geltung des Verbots der doppelten Strafverfolgung in bezug auf ausländische Justizentscheidungen nicht entgegen.
14.10.2022
20000287
NOR40002525