Kurztitel

Übereinkommen über das Verbot der doppelten Strafverfolgung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2000,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4,

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Beachte

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Text

Artikel 4

  1. Absatz einsIst eine Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat angeschuldigt und haben die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats Grund zu der Annahme, daß die Anschuldigung dieselbe Tat betrifft, derentwegen der Betreffende in einem anderen Mitgliedstaat bereits rechtskräftig abgeurteilt wurde, so ersuchen sie, sofern sie es für erforderlich halten, die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Entscheidung ergangen ist, um sachdienliche Auskünfte.
  2. Absatz 2Die erbetenen Auskünfte werden so bald wie möglich erteilt und sind bei der Entscheidung über eine Fortsetzung des Verfahrens zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Jeder Mitgliedstaat gibt bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Übereinkommens die Behörden an, die befugt sind, um Auskünfte nach diesem Artikel zu ersuchen und solche entgegenzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2022

Gesetzesnummer

20000287

Dokumentnummer

NOR40002524