Absatz einsIst eine Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat angeschuldigt und haben die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats Grund zu der Annahme, daß die Anschuldigung dieselbe Tat betrifft, derentwegen der Betreffende in einem anderen Mitgliedstaat bereits rechtskräftig abgeurteilt wurde, so ersuchen sie, sofern sie es für erforderlich halten, die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Entscheidung ergangen ist, um sachdienliche Auskünfte.