Übereinkommen über das Verbot der doppelten Strafverfolgung
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2000,
Vertrag – Multilateral
Artikel eins,
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
Wer in einem Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt worden ist, darf in einem anderen Mitgliedstaat wegen derselben Tat nicht verfolgt werden, vorausgesetzt, daß im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann.
14.10.2022
20000287
NOR40002521