Kurztitel

Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 462 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

18.12.1999

Außerkrafttretensdatum

02.08.2003

Text

Paragraph eins, (1) Diese Verordnung ist auf alle verpackten Waren gemäß den Paragraphen 2 und 3 LMG 1975 (Lebensmittel und Verzehrprodukte) - ausgenommen Kakao- und Schokoladeerzeugnisse und Waren, die dem Weingesetz 1985 in der geltenden Fassung unterliegen -, die - ohne weitere Verarbeitung - für den Letztverbraucher bestimmt sind, anzuwenden; dem Letztverbraucher sind Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung gleichzustellen.

  1. Absatz 2,„Verpackt” (Absatz eins,) sind Waren, die in Behältnissen oder Umhüllungen beliebiger Art, deren Inhalt ohne Öffnen oder Veränderung der Verpackung nicht vermehrt oder vermindert werden kann, abgegeben werden sollen.
  2. Absatz 3,Bei allen personenbezogenen Formulierungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.