Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993
Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 462 aus 1999,
Paragraph eins
18.12.1999
02.08.2003
Paragraph eins, (1) Diese Verordnung ist auf alle verpackten Waren gemäß den Paragraphen 2 und 3 LMG 1975 (Lebensmittel und Verzehrprodukte) - ausgenommen Kakao- und Schokoladeerzeugnisse und Waren, die dem Weingesetz 1985 in der geltenden Fassung unterliegen -, die - ohne weitere Verarbeitung - für den Letztverbraucher bestimmt sind, anzuwenden; dem Letztverbraucher sind Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung gleichzustellen.