Absatz eins,Die Abschnitte 1 bis 4 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen bei Bildschirmarbeit (Bildschirmarbeitsverordnung – BS-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 1998,, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
- Ziffer einsin allen Zitaten anstelle des Ausdruckes „ASchG“ der Ausdruck „B-BSG“ tritt,
- Ziffer 2an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer“ oder „Arbeitnehmerin“ der Begriff „Bediensteter“ und an die Stelle der Begriffe „Arbeitgeber“ oder „Arbeitgeberin“ der Begriff „der Dienstgeber“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten,
- Ziffer 3an die Stelle des Zitates „Ärztegesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 373“ das Zitat „Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 169“ tritt und
- Ziffer 4sich der in Paragraph 14, Absatz 2 und Paragraph 15, Absatz 2, enthaltene Verweis auf die errichteten Belegschaftsorgane auf die bestehende Personalvertretung bezieht.