Kurztitel

Schutz der Bundesbediensteten bei Bildschirmarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

04.12.1999

Text

Anwendung von Bestimmungen der BS-V

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Abschnitte 1 bis 4 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen bei Bildschirmarbeit (Bildschirmarbeitsverordnung – BS-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 1998,, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      in allen Zitaten anstelle des Ausdruckes „ASchG“ der Ausdruck „B-BSG“ tritt,
    2. Ziffer 2
      an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer“ oder „Arbeitnehmerin“ der Begriff „Bediensteter“ und an die Stelle der Begriffe „Arbeitgeber“ oder „Arbeitgeberin“ der Begriff „der Dienstgeber“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten,
    3. Ziffer 3
      an die Stelle des Zitates „Ärztegesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 373“ das Zitat „Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 169“ tritt und
    4. Ziffer 4
      sich der in Paragraph 14, Absatz 2 und Paragraph 15, Absatz 2, enthaltene Verweis auf die errichteten Belegschaftsorgane auf die bestehende Personalvertretung bezieht.
  2. Absatz 2,Verweise auf die BS-V beziehen sich auf die in Absatz eins, angeführte Fassung.