Kurztitel

Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

04.12.1999

Text

Anwendung von Bestimmungen der DOK-VO

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Paragraphen eins bis 3 sowie die Anlage der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO), Bundesgesetzblatt Nr. 478 aus 1996, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 53 aus 1997,, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      in allen Zitaten anstelle des Ausdruckes „ASchG“ der Ausdruck „B-BSG“ und
    2. Ziffer 2
      an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer“ und „Arbeitnehmerinnen“ der Begriff „Bedienstete“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt.
  2. Absatz 2,Verweise auf die DOK-VO beziehen sich auf die in Absatz eins, angeführte Fassung.