Absatz eins,Die Paragraphen eins bis 3 sowie die Anlage der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO), Bundesgesetzblatt Nr. 478 aus 1996, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 53 aus 1997,, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
- Ziffer einsin allen Zitaten anstelle des Ausdruckes „ASchG“ der Ausdruck „B-BSG“ und
- Ziffer 2an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer“ und „Arbeitnehmerinnen“ der Begriff „Bedienstete“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt.