Kurztitel

Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 444 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Text

Einsatz von Sicherungsposten

Paragraph 29,

Als Sicherungsposten dürfen Arbeitgeber nur Arbeitnehmer einsetzen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die erforderlichen Fachkenntnisse über die mit den Tätigkeiten im Gefahrenraum von Gleisen verbundenen Gefahren und spezifischen Arbeitsbedingungen und über die hierfür erforderlichen Sicherungsmaßnahmen nachweisen.