Kurztitel

Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 444 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Text

Bewachung von schienengleichen Eisenbahnübergängen

Paragraph 21,

Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß sich bei der Bewachung von schienengleichen Eisenbahnübergängen

  1. Ziffer eins
    Bewachungsorgane auf der Fahrbahn nur neben dem Fahrbahnrand aufstellen und
  2. Ziffer 2
    die Aufmerksamkeit der Bewachungsorgane sich vorrangig auf Straßenbenützer richtet, die jenen Fahrstreifen benützen, auf dem sich das Bewachungsorgan jeweils befindet.