Bewachungsorgane auf der Fahrbahn nur neben dem Fahrbahnrand aufstellen und
Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 444 aus 1999,
Paragraph 21
01.01.2000
Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß sich bei der Bewachung von schienengleichen Eisenbahnübergängen