Kurztitel

Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 444 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Text

Benutzung von Drehscheiben und Schiebebühnen

Paragraph 20,

Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß

  1. Ziffer eins
    Drehscheiben und Schiebebühnen vor dem Befahren gegen Bewegen gesichert werden und
  2. Ziffer 2
    Schienenfahrzeuge auf Drehscheiben und Schiebebühnen so aufgestellt werden, daß zwischen ihnen und Teilen der Umgebung ein Sicherheitsabstand von 0,5 m eingehalten ist.