Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44 d

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001

Text

Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung

Paragraph 44 d, (1) Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung endet mit Ablauf des Schuljahres, in dem die im Paragraph 44 a, Absatz 3, oder im Paragraph 44 b, Absatz 2, festgelegte Frist abläuft. Dies gilt nicht für solche Zeiträume, an die ohne Unterbrechung ein weiterer Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 44 a, oder 44b anschließt. Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach Paragraph 44 b, endet jedoch in allen Fällen spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.

  1. Absatz 2,Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Landeslehrers eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 44 a, oder 44b verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
  2. Absatz 3,Die Dienstbehörde hat die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 44 a, oder 44b zu verfügen, wenn der Landeslehrer eine Teilzeitbeschäftigung nach den Paragraphen 15 g, oder 15h MSchG oder nach den Paragraphen 8, oder 8a EKUG in Anspruch nimmt.
  3. Absatz 4,Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach Paragraph 44 a, verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der Lehrverpflichtung gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach Paragraph 44 a, nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.
  4. Absatz 5,Eine Anwendung des Absatz 2, ist in den letzten vier Monaten des Schuljahres ausgeschlossen.