Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 73

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Text

Funktionszulage

Paragraph 73, (1) Dem Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h gebührt eine Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach Paragraph 65, Absatz 4, oder 5 in Verbindung mit Paragraph 137, BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Bewertungsgruppen zugeordnet ist. Eine solche dauernde Betrauung ist auch in befristeten Dienstverhältnissen und bei Ersatzkräften zulässig. Eine dauernde Betrauung mit einem Arbeitsplatz ist jedoch immer nur dann möglich, wenn keine andere Person mit diesem Arbeitsplatz dauernd betraut ist.

  (2) Die Funktionszulage beträgt für Vertragsbedienstete

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        in der Bewertungsgruppe            Schilling

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                  v1/2                      4 817

                  v1/3                      6 034

                  v1/4                     14 565

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                  v2/2                        521

                  v2/3                      2 705

                  v2/4                      3 953

                  v2/5                      5 202

                  v2/6                     10 092

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               v3/2, h1/2                     385

               v3/3, h1/3                   1 353

               v3/4, h1/4                   2 393

                  v3/5                      3 537

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               v4/2, h2/2                     416

               v4/3, h2/3                     989

  1. Absatz 3,Durch die für die Bewertungsgruppen v1/4 und v2/6 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen des Vertragsbediensteten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
  2. Absatz 4,Ist ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas h einer niedrigeren Entlohnungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Entlohnungsgruppe betraut, gebührt ihm die für diese Funktion in der höheren Entlohnungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in seiner Entlohnungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, gebührt sie anstelle der in der höheren Entlohnungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.
  3. Absatz 5,In Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, tritt bei der Anwendung der Absatz eins bis 4 an die Stelle der dauernden Betrauung einer Funktion die Übertragung einer Funktion für einen Zeitraum, der nach Bestätigung der gemäß Paragraph 2 e, zuständigen Personalstelle ein Jahr übersteigen soll.
  4. Absatz 6,Während der Ausbildungsphase am Beginn des Dienstverhältnisses nach Paragraph 66, besteht kein Anspruch auf Funktionszulage.