Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22,

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

11.08.2000

Beachte

Absatz 5 :, Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 100, Absatz 24, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.

127/1999

Text

Nebengebühren und Zulagen

Paragraph 22, (1) Für die Nebengebühren gelten die einschlägigen Bestimmungen für die Bundesbeamten sinngemäß. Die Jubiläumszuwendung für den teilbeschäftigten Vertragsbediensteten ist jedoch nach jenem Teil des seiner Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes (und der Kinderzulage) zu bemessen, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in seinem bisherigen Dienstverhältnis entspricht.

  (2) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des

Entlohnungsschemas II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage. Sie

beträgt

---------------------------+----------------------+---------------

in der Entlohnungsgruppe   I   Entlohnungsstufe   I    Schilling

---------------------------I----------------------I---------------

p 1 bis p 5, e, d, c, b    I                      I

---------------------------I----------------------I      1 693

         a                 I      1 bis 8         I

---------------------------I----------------------I----------------

         a                 I         ab 9         I      2 152

  1. Absatz 3Ein Anspruch auf Verwaltungsdienstzulage besteht nicht für Zeiträume, für die ein Anspruch auf die Heeresdienstzulage nach Paragraph 85, besteht.
  2. Absatz 4Für den Anspruch auf Omnibuslenkerzulage, Pflegedienstzulage und Pflegedienst-Chargenzulage gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für die Bundesbeamten sinngemäß mit der Maßgabe, daß Vertragsbediensteten des Krankenpflegefachdienstes und Hebammen bis zur Entlohnungsstufe 10 die niedrigere und ab der Entlohnungsstufe 11 die höhere Pflegedienstzulage gebührt.
  3. Absatz 5Paragraph 113 a, Absatz 6 bis 8 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Vertragsbedienstete mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Monatsbezuges des Beamten das Monatsentgelt des Vertragsbediensteten tritt. Der Bezug einer Leistungsprämie nach dem ersten Satz in Verbindung mit Paragraph 113 a, Absatz 7, des Gehaltsgesetzes 1956 schließt für das betreffende Kalenderjahr den Bezug einer Leistungsprämie nach Paragraph 76, aus.