Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 83

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Text

Vergütung für Beamte des Exekutivdienstes

Paragraph 83, (1) Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt für wachespezifische Belastungen eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt 1 132 S.

  1. Absatz 2,Die Vergütung nach Absatz eins, gebührt dem Beamten des Exekutivdienstes
    1. Ziffer eins
      bei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, oder 50b BDG 1979 oder
    2. Ziffer 2
      bei Teilzeitbeschäftigung nach den Paragraphen 15 g, oder 15h MSchG oder nach den Paragraphen 8, oder 8a EKUG
    in dem Ausmaß, das der Arbeitszeit entspricht. Diese Verminderung wird für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Ziffer eins und 2 gilt.
  2. Absatz 3,Auf die Vergütung nach Absatz eins, sind anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 15, Absatz eins, letzter Satz,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 15, Absatz 4 und 5,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 15 a, Absatz 2,,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 82, Absatz 6 a, und
    5. Ziffer 5
      die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Erschwerniszulage maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes.