Kurztitel

Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 189 aus 1999,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3,

Inkrafttretensdatum

30.10.1992

Index

39/04 Zollabkommen

Text

ANLAGE 3

VERLÄNGERUNG DER GÜLTIGKEITSDAUER VON CARNETS DE PASSAGES EN DOUANE

  1. Ziffer eins
    Der Stempelaufdruck für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer hat dem Vordruck dieser Anlage zu entsprechen.
    Der Stempelaufdruck ist in englischer oder französischer Sprache zu halten. Der einzusetzende Wortlaut kann in einer anderen Sprache wiederholt werden.
  2. Ziffer 2
    Die Person, die eine Verlängerung beantragt und der haftende Verband, der diesen Antrag behandelt, haben folgendes Verfahren zu beachten:
    1. Litera a
      Sobald der Inhaber eines Carnet feststellt, daß die Verlängerung der Gültigkeitsdauer seines Zollpapieres erforderlich ist, übersendet er dem haftenden Verband mit dem Carnet einen Verlängerungsantrag; darin hat er alle Umstände anzugeben, die ihn zu diesem Antrag veranlassen. Zur Begründung hat er entsprechende Nachweise beizufügen, wie ein ärztliches Zeugnis, eine Bescheinigung der Werkstätte, in der sein Fahrzeug instandgesetzt wird, oder eine andere Unterlage, aus der hervorgeht, daß die Verzögerung durch höhere Gewalt verursacht worden ist.
    2. Litera b
      Ist der haftende Verband der Ansicht, daß der Verlängerungsantrag der Zollbehörde zur Genehmigung zugeleitet werden kann, so bringt er den in Absatz 1 erwähnten Stempelaufdruck in dem auf dem Umschlagblatt des Carnet dafür vorgesehenen Platz an.
    3. Litera c
      Auf der linken Hälfte des Stempelaufdruckes vermerkt der haftende Verband in Ziffern und Worten das Datum, bis zu dem die Verlängerung erbeten wird. Der Präsident oder der Vertreter des Verbandes bringt seine Unterschrift und den Stempel des Verbandes an.
    4. Litera d
      Die Dauer der Verlängerung darf einen angemessenen Zeitraum nicht überschreiten, der zur Beendigung der Reise erforderlich ist; sie soll in der Regel drei Monate vom Tage des Ablaufes der Gültigkeitsdauer an nicht übersteigen.
    5. Litera e
      Der haftende Verband übermittelt sodann das Carnet der zuständigen Zollbehörde seines Landes. Der Antrag des Inhabers des Carnet und die Nachweise sind dem Carnet beizulegen.
    6. Litera f
      Die Zollbehörde entscheidet über die Verlängerung. Sie kann die Dauer der beantragten Verlängerung kürzen oder eine Verlängerung überhaupt ablehnen. Wird eine Verlängerung gewährt, so füllt das zuständige Zollorgan den Stempelaufdruck, der vom haftenden Verband auf dem Umschlagblatt des Carnet angebracht worden ist, weiter aus, indem es eine laufende Nummer oder eine Registernummer, den Ort und das Datum sowie seine Diensteigenschaft einsetzt. Sodann versieht es den Stempelaufdruck mit seiner Unterschrift und dem Stempel des Zollamtes.
    7. Litera g
      Das Carnet wird sodann an den haftenden Verband zurückgesandt, der es an den Antragsteller weiterleitet.

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2018

Gesetzesnummer

10003888

Dokumentnummer

NOR40001910