Kurztitel

Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 189 aus 1999,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 41,

Inkrafttretensdatum

30.10.1992

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 41

  1. Ziffer eins
    Jede Vertragspartei kann eine oder mehrere Änderungen dieses Abkommens vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlages wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt, der ihn an alle Vertragsparteien weiterleitet und auch die anderen in Artikel 33 Absatz 1 bezeichneten Länder unterrichtet.
  2. Ziffer 2
    Jeder nach Absatz 1 übermittelte Änderungsvorschlag gilt als angenommen, wenn keine Vertragspartei binnen sechs Monaten nach Übermittlung des Änderungsvorschlages durch den Generalsekretär Einwendungen erhebt. Die regionalen Organisationen zur wirtschaftlichen Integration, die Vertragsparteien dieses Abkommens sind, üben ihr Recht auf Erhebung von Einwendungen in bezug auf die in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten aus. In diesem Fall können die Mitgliedstaaten dieser Organisationen, die Vertragsparteien dieses Abkommens sind, dieses Recht nicht eigenständig ausüben.
  3. Ziffer 3
    Der Generalsekretär notifiziert sobald wie möglich allen Vertragsparteien, ob gegen den Änderungsvorschlag eine Einwendung erhoben worden ist. Ist gegen den Änderungsvorschlag eine Einwendung erhoben worden, so gilt die Änderung als nicht angenommen und bleibt ohne jede Wirkung. Wird keine Einwendung erhoben, so tritt die Änderung drei Monate nach Ablauf der in Absatz 2 festgelegten Frist von sechs Monaten für aller Vertragsparteien in Kraft.
  4. Ziffer 4
    Unabhängig von dem in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Änderungsverfahren können die Anlagen zu diesem Abkommen durch Vereinbarung zwischen den zuständigen Verwaltungen aller Vertragsparteien geändert werden. Der Generalsekretär setzt den Tag des Inkrafttretens des neuen Wortlautes fest, der sich aus derartigen Änderungen ergibt.

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2018

Gesetzesnummer

10003888

Dokumentnummer

NOR40001904