Kurztitel

Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 189 aus 1999,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 40,

Inkrafttretensdatum

30.10.1992

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 40

  1. Ziffer eins
    Sobald dieses Abkommen drei Jahre in Kraft ist, kann jede Vertragspartei durch Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Einberufung einer Konferenz zur Revision des Abkommens verlangen. Der Generalsekretär teilt dieses Verlangen allen Vertragsparteien mit und beruft eine Revisionskonferenz ein, wenn binnen vier Monaten nach seiner Mitteilung mindestens ein Drittel der Vertragsparteien ihm die Zustimmung zu dem Verlangen notifiziert.
  2. Ziffer 2
    Wird eine Konferenz nach Absatz 1 einberufen, so teilt der Generalsekretär dies allen Vertragsparteien mit und lädt sie ein, binnen drei Monaten die Vorschläge einzureichen, die nach ihrem Wunsch von der Konferenz behandelt werden sollen. Der Generalsekretär teilt allen Vertragsparteien die vorläufige Tagesordnung der Konferenz sowie den Wortlaut dieser Vorschläge spätestens drei Monate vor Beginn der Konferenz mit.
  3. Ziffer 3
    Der Generalsekretär lädt zu jeder nach diesem Artikel einberufenen Konferenz alle in Artikel 33 Absatz 1 bezeichneten Länder sowie die in Artikel 33 Absätze 2 und 2a bezeichneten Vertragsparteien ein.

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2018

Gesetzesnummer

10003888

Dokumentnummer

NOR40001903