Kurztitel

Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 189 aus 1999,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 34,

Inkrafttretensdatum

30.10.1992

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 34

  1. Ziffer eins
    Dieses Abkommen tritt am neunzigsten Tage in Kraft, nachdem fünf der in Artikel 33 Absatz 1 bezeichneten Länder es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.
  2. Ziffer 2
    Für jedes Land oder jede regionale Organisation zur wirtschaftlichen Integration, die dieses Abkommen ratifizieren oder ihm beitreten nachdem fünf Länder es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, tritt das Abkommen am neunzigsten Tage nach Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunden in Kraft.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2018

Gesetzesnummer

10003888

Dokumentnummer

NOR40001902