Die haftenden Verbände können innerhalb eines Jahres vom Tage der Mitteilung über die Nichterledigung der Eingangsvormerkscheine an nachweisen, daß die betreffenden Fahrzeuge oder Ersatzteile nach den Bestimmungen dieses Abkommens wiederausgeführt worden sind. Dieser Zeitraum gilt jedoch erst vom Tage des Ablaufs der Gültigkeitsdauer der Eingangsvormerkscheine. Erkennen die Zollbehörden die Gültigkeit des vorgelegten Nachweises nicht an, so ist der Bürge innerhalb eines Zeitraums von höchstens einem Jahr davon zu unterrichten.