Kurztitel

Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 189 aus 1999,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 27,

Inkrafttretensdatum

26.05.1983

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 27

  1. Ziffer eins
    Die haftenden Verbände können innerhalb eines Jahres vom Tage der Mitteilung über die Nichterledigung der Eingangsvormerkscheine an nachweisen, daß die betreffenden Fahrzeuge oder Ersatzteile nach den Bestimmungen dieses Abkommens wiederausgeführt worden sind. Dieser Zeitraum gilt jedoch erst vom Tage des Ablaufs der Gültigkeitsdauer der Eingangsvormerkscheine. Erkennen die Zollbehörden die Gültigkeit des vorgelegten Nachweises nicht an, so ist der Bürge innerhalb eines Zeitraums von höchstens einem Jahr davon zu unterrichten.
  2. Ziffer 2
    Wird dieser Nachweis innerhalb der vorgesehenen Frist nicht erbracht, so hat der haftende Verband die zu entrichtenden Eingangsabgaben innerhalb eines Zeitraums von höchstens drei Monaten zu hinterlegen oder vorläufig zu entrichten. Die hinterlegten oder vorläufig entrichteten Abgaben werden nach Ablauf eines Jahres vom Tage der Hinterlegung oder der vorläufigen Entrichtung an endgültig vereinnahmt. Während dieses Zeitraumes kann der haftende Verband nach den Bestimmungen des Absatzes 1 die Rückzahlung der hinterlegten oder entrichteten Beträge erwirken.
  3. Ziffer 3
    In Ländern, deren Vorschriften die Hinterlegung oder vorläufige Entrichtung der Eingangsabgaben nicht vorsehen, gelten die nach Absatz 2 entrichteten Beträge als endgültig vereinnahmt; die entrichteten Beträge können jedoch zurückgezahlt werden, wenn die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
  4. Ziffer 4
    Wird ein Eingangsvormerkschein nicht erledigt, so darf der vom haftenden Verband verlangte Betrag nicht höher sein als die Summe der für die nicht wiederausgeführten Fahrzeuge oder Ersatzteile zu entrichtenden Eingangsabgaben zuzüglich etwaiger Zinsen.

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2018

Gesetzesnummer

10003888

Dokumentnummer

NOR40001893