Kurztitel

Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 189 aus 1999,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 26,

Inkrafttretensdatum

26.05.1983

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 26

Die Zollbehörden sind nicht berechtigt, vom haftenden Verband die Eingangsabgaben für vorübergehend eingeführte Fahrzeuge oder Ersatzteile zu verlangen, wenn die Nichterledigung der Eingangsvormerkscheine diesem Verband nicht innerhalb eines Jahres vom Tage des Ablaufes der Gültigkeitsdauer dieser Zollpapiere an mitgeteilt worden ist. Die Zollbehörden werden den haftenden Verbänden innerhalb eines Jahres nach Mitteilung der Nichterledigung Angaben über die Höhe der Eingangsabgaben liefern. Werden diese Angaben nicht innerhalb eines Jahres geliefert, so erlischt die Haftung der Verbände für diese Beträge.

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2018

Gesetzesnummer

10003888

Dokumentnummer

NOR40001891