Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge
Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 189 aus 1999,
Vertrag – Multilateral
Artikel 26,
26.05.1983
39/04 Zollabkommen
Die Zollbehörden sind nicht berechtigt, vom haftenden Verband die Eingangsabgaben für vorübergehend eingeführte Fahrzeuge oder Ersatzteile zu verlangen, wenn die Nichterledigung der Eingangsvormerkscheine diesem Verband nicht innerhalb eines Jahres vom Tage des Ablaufes der Gültigkeitsdauer dieser Zollpapiere an mitgeteilt worden ist. Die Zollbehörden werden den haftenden Verbänden innerhalb eines Jahres nach Mitteilung der Nichterledigung Angaben über die Höhe der Eingangsabgaben liefern. Werden diese Angaben nicht innerhalb eines Jahres geliefert, so erlischt die Haftung der Verbände für diese Beträge.
30.01.2018
10003888
NOR40001891