Sind Eingangsvormerkscheine nicht ordnungsgemäß erledigt worden, so anerkennen die Zollbehörden des Einfuhrlandes (vor oder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Zollpapiere) als Nachweis der Wiederausfuhr des Fahrzeuges oder der Ersatzteile eine Bescheinigung nach dem Vordruck der Anlage 4 zu diesem Abkommen, die von einer amtlichen Stelle (Konsul, Zollstelle, Polizei, Bürgermeister, Gerichtsbeamter u. dgl.) ausgestellt und in der bescheinigt ist, daß das betreffende Fahrzeug oder die betreffenden Ersatzteile dieser Stelle vorgeführt worden sind und sich außerhalb des Einfuhrlandes befinden. Statt dessen werden sie auch einen anderen gültigen schriftlichen Nachweis, daß sich das Fahrzeug oder die Ersatzteile außerhalb des Einfuhrlandes befinden, annehmen. Wenn es sich um andere Zollpapiere als Carnets de passages en douane handelt, die noch nicht abgelaufen sind, so ist das Zollpapier gleichzeitig mit diesem schriftlichen Nachweis vorzulegen. Bei Carnets werden die Zollbehörden die Bescheinigungen, die von den Zollbehörden der später besuchten Länder abgegeben worden sind, als Nachweis der Wiederausfuhr der Fahrzeuge oder Ersatzteile annehmen.