Kurztitel

Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 189 aus 1999,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20,

Inkrafttretensdatum

30.10.1992

Index

39/04 Zollabkommen

Text

KAPITEL VI
VERLÄNGERUNG DER GÜLTIGKEITSDAUER UND ERNEUERUNG DER EINGANGSVORMERKSCHEINE

Artikel 20

Ist die Wiederausfuhr vorübergehend eingeführter Fahrzeuge innerhalb der festgesetzten Frist nicht nachgewiesen worden, so bleibt dieser Mangel unbeachtet, wenn die Fahrzeuge innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablauf der für die vorübergehende Einfuhr eingeräumten Frist den Zollbehörden zur Wiederausfuhr vorgeführt werden und die Fristüberschreitung ausreichend begründet wird.

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2018

Gesetzesnummer

10003888

Dokumentnummer

NOR40001886