Ungeachtet der in Artikel 13 festgelegten Verpflichtung zur Wiederausfuhr ist im Falle eines gehörig nachgewiesenen Unfalles die Wiederausfuhr schwerbeschädigter Fahrzeuge nicht erforderlich, wenn je nach Verlangen der Zollbehörden
- Litera adie auf die Fahrzeuge entfallenden Eingangsabgaben entrichtet werden oder
- Litera bdie Fahrzeuge unentgeltlich dem Staat, in den sie vorübergehend eingeführt worden sind, überlassen werden; in diesem Fall wird dem Inhaber der Eingangsvormerkscheine Befreiung von den Eingangsabgaben gewährt oder
- Litera cdie Fahrzeuge unter amtlicher Aufsicht auf Kosten der Beteiligten vernichtet und die auf die geborgenen Teile und sonstigen Materialien entfallenden Eingangsabgaben entrichtet werden.